157). Damit ist der subjektive Tatbestand erfüllt und der Beschuldigte ist mit der Vorinstanz der versuchten qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. - 11 - 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür ihn die Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt hat.