schon, weiss um die Gefahr eines unbeherrschbaren Feuers und will diese. Gleiches gilt hinsichtlich der Gefährdung von Leib und Leben der an der X- Gasse sowie der in den angrenzenden Häuser wohnenden Menschen, kannte der Beschuldigte doch aufgrund seiner Besuche die dortige Örtlichkeit, namentlich die Holzkonstruktionen und sagte er überdies selbst aus, dass wer bei einem Holzunterstand in einer Häuserreihe in der Altstadt Q. Brennholz anzünde, in Kauf nehme, dass grosser Sach- und Personenschaden entstehen könne (UA act. 157).