Eine Feuersbrunst entstand damit im Sinne der vorgenannten Ausführungen nicht, insbesondere wurden auch keine Personen konkret an Leib und Leben gefährdet, weshalb der objektive Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB nicht erfüllt ist. Wer aber, wie der Beschuldigte, in den frühen Morgenstunden ein Holzdepot unter einem Wohnhaus mit Holzfassade in Brand setzt, mithin um eine Zeit, in der Menschen grossmehrheitlich am Schlafen sind, es in den Gassen ruhig ist und somit mit der Feststellung des Brandes nicht zu rechnen ist, hingegen mit der schnellen Ausbreitung des Feuers auf die angrenzenden Balkone aus Holz