3.6. Das vom Beschuldigten in Brand gesetzte Holzdepot an der X-Gasse in Q. konnte, nachdem die Holzfassade bereits Feuer gefangen hatte, noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr gelöscht werden. Dadurch konnte vermieden werden, dass sich das Feuer entlang der Holzfassade weiter ausbreitete und sich auf die angrenzenden Holzbalkone ausweitete. Eine Feuersbrunst entstand damit im Sinne der vorgenannten Ausführungen nicht, insbesondere wurden auch keine Personen konkret an Leib und Leben gefährdet, weshalb der objektive Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB nicht erfüllt ist.