eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht (Abs. 1). Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Abs. 2). Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht jedes unbedeutende Feuer. Vielmehr muss ein Brand in solcher Stärke vorliegen, dass er vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann. Der qualifizierte Tatbestand nach Abs. 2 setzt als vollendetes Delikt eine konkrete Gefährdung voraus. Massgebend ist insoweit nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat.