neuen und auffallend inkonsistenten Aussagen zu der von ihm bestrittenen Anwesenheit zum Zeitpunkt der Brandlegung und dazu, wie es zur DNA- Spur gekommen ist, handelt es sich hingegen um offensichtliche Schutzbehauptungen. 3.5. Nach Art. 221 StGB macht sich strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden - 10 -