3.4.6. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass gestützt auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Fachbericht vom 5. Februar 2021 von Brandstiftung auszugehen ist. Für das Obergericht ist sodann bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und freier Würdigung der Beweise vor dem örtlichen und zeitlichen Hintergrund der Brandlegung nach einem heftigen Streit mit der getrennt von ihm lebenden Ehefrau, dem Spurenbild, seiner erstellten Anwesenheit in der Zeit nach der Brandlegung und insbesondere der DNA-Spur des Beschuldigten an einem angesengten Holzstück zweifelsfrei erstellt, dass es der Beschuldigte war, der den Brand gelegt hat. Bei seinen immer wieder