214 f.; vorinstanzliches Protokoll S. 9., act. 60). Danach ging der Beschuldigte nach U.. Später in der Nacht nahm er um 01:00 Uhr den Zug von U. nach Q. (siehe Zugverbindungen des Jahres 2021 auf www.sbb.ch). Dies würde auch erklären, warum er sich gemäss der rückwirkenden Erhebung der Randdaten seines Mobiltelefons um 01:23 Uhr in T. befand; die Direktverbindung von U. nach Q. fährt ziemlich genau nach etwa 23 Minuten Fahrt in T. vorbei, bevor man 20 Minuten später in Q. ankommt. Folglich war er ca. um […] Uhr in Q. und begab sich dann zum Wohnort seiner Frau, wo er zwischen 02:00 Uhr und 02:20 Uhr den Brand legte.