3.4.5. Bringt man die Aussagen des Beschuldigten mit den ausgewerteten Antennenstandorten seines Mobiltelefons in Zusammenhang, erscheint folgendes Vorgehen des Beschuldigten in der Nacht vom 30. Januar auf den 31. Januar 2021 wahrscheinlich, ohne dass es für die Frage der Täterschaft darauf jedoch im Einzelnen ankommen würde: Nach dem Streit mit seiner Frau am Nachmittag vom 30. Januar 2021 in Q. hielt sich der Beschuldigte noch bis am Abend dort auf (dafür spricht die Aussage des Zeugen D., welcher den Beschuldigten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr vor seiner Pizzeria in Q. gesehen haben will, UA act. 214 f.; vorinstanzliches Protokoll S. 9., act. 60).