An der delegierten Einvernahme führte er sodann aus, auf Wohnungssuche in der Nähe von S. gewesen zu sein (UA act. 150 ff.). Als man ihn fragte, warum die Auswertung der Mobilfunkdaten ergeben haben, dass er sich um 01:23 Uhr in T. befunden habe, erklärte er das damit (obwohl er zuvor noch ausgesagt hat, die ganze Nacht in S. verbracht zu haben), mit dem Zug unterwegs gewesen zu sein, um Einkäufe zu tätigen, was in Anbetracht der Uhrzeit merkwürdig anmutet. Geradezu abenteuerlich erscheint auch seine Aussage, er habe im Wald geschlafen, bevor er am Morgen den ersten Zug in Q. nach R. genommen habe. Vor Vorinstanz (vorinstanzliches Protokoll S. 21 ff.