Auf Vorhalt seines Antennenstandortes um 03:40 Uhr an der Y-Strasse in Q., rund eineinhalb Stunden nach dem Brand, erwog er die Möglichkeit, zur Tatzeit spazieren gewesen zu sein oder vielleicht etwas gesucht zu haben (UA act. 178 f.), wobei diese Aussage nur schon in Anbetracht der Uhr- und Jahreszeit fraglich erscheint. In der Einvernahme vom 2. März 2023 war sich der Beschuldigte dann sicher, in der Tatnacht nicht gearbeitet zu haben, indes meinte er sich an ein weiteres Detail erinnern zu können, so nämlich, dass er damals sehr müde und auf Wohnungssuche gewesen sei. An der delegierten Einvernahme führte er sodann aus, auf Wohnungssuche in der Nähe von S. gewesen zu sein (UA act.