Dies tat er aber nicht und schmückte stattdessen seine Aussagen laufend aus, passte diese im Verlauf des Strafverfahrens an die ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse an oder brachte ohne ersichtlichen Grund eine neue Version ins Spiel. So gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2021 an, nach dem Besuch bei seinem Sohn nach R. und dann zur Nachtschicht gegangen zu sein. Er habe in der Nacht vom 30. Januar 2021 auf den 31. Januar 2021 gearbeitet (UA act. 144), was indes seitens der Arbeitgeberin nicht bestätigt wurde (UA act.