Der Beschuldigte bestreitet, den Brand gelegt zu haben. Seine Aussagen hinsichtlich seines Aufenthaltsortes in der Tatnacht sind jedoch auffallend inkonsistent. Hätte er sich, wie anlässlich der Berufungsverhandlung behauptet (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17), aufgrund seines Alkoholkonsums in besagter Nacht nicht mehr daran erinnern können, wann er sich wo aufgehalten hat, hätte er dies genauso jeweils zu Protokoll geben können. Dies tat er aber nicht und schmückte stattdessen seine Aussagen laufend aus, passte diese im Verlauf des Strafverfahrens an die ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse an oder brachte ohne ersichtlichen Grund eine neue Version ins Spiel.