vorinstanzliches Protokoll S. 12 ff., act. 63 ff.). Die getrenntlebende Ehefrau des Beschuldigten konnte sich im Rahmen der Berufungsverhandlung zwar nicht an die Auseinandersetzung am Nachmittag vor dem Brand erinnern, bestätigte aber, dass es in der Vergangenheit öfters zu Auseinandersetzungen gekommen sei, wobei teilweise die Polizei habe hinzugezogen werden müssen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 und 8). Sie führte weiter aus, dass es bei ihren Streitigkeiten hauptsächlich um das Besuchsrecht betreffend den gemeinsamen Sohn gegangen sei. Der Beschuldigte gerate schnell in Aufruhr, wenn er frustriert oder traurig sei.