3.4.4. Zu würdigen sind alsdann die weiteren Umstände: In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass sich der Beschuldigte am Nachmittag vor der Brandlegung am Wohnort seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau aufgehalten hat und es zum Streit gekommen ist. So hat die Zeugin C. in der delegierten Einvernahme vom 26. Juli 2021 und vor Vorinstanz konstant und schlüssig ausgeführt, dass der Beschuldigte sehr aggressiv und ausser sich gewesen sei, weil er seinen Sohn habe sehen wollen. Zudem habe er derart laut geschrien und Lärm gemacht, dass sie sich veranlasst gesehen habe, die Polizei zu rufen (UA act. 206 f.; vorinstanzliches Protokoll S. 12 ff.