3.4.3. Im Einklang mit dem bereits gestützt auf die DNA-Spur des Beschuldigten gewonnenen Beweisergebnisses, steht sodann, dass sein Mobiltelefon gemäss der rückwirkenden Erhebung dessen Randdaten – wobei das Mobiltelefon bzw. die Rufnummer zwar auf die Ehefrau des Beschuldigten eingetragen war, er es aber verwendet hatte (UA act. 99) – in der Zeitspanne, in welcher der Brand verursacht wurde, nicht etwa bei einer Antenne fernab des Tatorts eingeloggt, sondern – aus welchen Gründen auch immer – überhaupt nicht mehr im Netz eingeloggt bzw. ausgeschalten war (UA act. 137).