es vorliegend vollständig ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass die DNA des Beschuldigten auf das auf beiden Seiten angesengte Holzstück in anderem Zusammenhang als mit der Brandlegung gelangt sein könnte. Dem Vorbringen des Beschuldigten, es liege kein rechtsgenüglicher Beweis für seine Täterschaft vor, kann deshalb nicht gefolgt werden.