75 f.), handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Insbesondere erscheint es geradezu abwegig, dass er mit seinem Kind in einem Holzunterstand mit einem brennenden Holzstück gespielt haben soll, nachdem ihm die Risiken eines solchen Verhaltens nach eigenen Angaben bewusst gewesen sind (UA act. 157). Hätte des Weiteren jemand anders als der Beschuldigte das Holzstück angezündet, hätte eine weitere DNA – nebst derjenigen des Beschuldigten – festgestellt werden können. Dem war aber nicht so.