Mit der Vorinstanz ist auf die Expertise des Brandermittlers abzustellen. Beim zuständigen Brandermittler handelt es sich um eine ausgewiesene Fachperson im Bereich der Brandermittlung, die sich ausschliesslich auf die Spurenerhebung konzentrierte und gemäss den Akten keine weiteren Ermittlungen vornahm. Die Darlegungen und Schlussfolgerungen im Brandermittlungsbericht sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen und somit von einer vorsätzlich verübten Brandlegung auszugehen ist.