3.4.1. Der zuständige Brandermittler der Kantonspolizei Aargau hielt in seinem Fachbericht vom 5. Februar 2021 (Untersuchungsakten [UA] act. 126 ff.) schlüssig und nachvollziehbar fest, dass unter Anwendung des Eliminationsverfahrens und aufgrund des Umstandes, dass keine Installationen oder Substanzen hätten vorgefunden werden können, die den Brand hätten initiieren können, von einer Vorsatzhandlung auszugehen sei. Das Holzdepot, in dem die Brandherdzone auf der Innenseite der Bretterwand beim Hauseingang habe ausgemacht werden -6-