3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf die Anklageschrift vom 28. Februar 2022 der versuchten qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es bestünden keine genügenden Indizien, welche auf seine Täterschaft hinweisen würden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17 ff.).