2. Der Beschuldigte ficht mit Berufung den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung und damit einhergehend die Strafzumessung, die Landesverweisung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an. Nicht angefochten worden sind die vorinstanzlichen Freisprüche hinsichtlich der versuchten Nötigung und der vollendeten Drohung sowie die Höhe der dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung. Eine Überprüfung dieser Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).