Unter diesen Umständen erscheint es zweifelhaft, ob auf seine Berufung eingetreten werden kann oder ob diese als zurückgezogen gilt. Gemäss BGE 148 IV 362 E. 1 verhält sich eine beschuldigte, berufungsführende Person treuwidrig, wenn sie die Bekanntgabe ihres Aufenthaltsortes verweigert, sodass ihr die Vorladung nicht zugestellt werden kann und sie nicht zur Verhandlung erscheint. In einem solchen Fall greift die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. Wie es sich damit vorliegend verhält, muss jedoch nicht abschliessend entschieden werden, da, wie zu zeigen sein wird, sich seine Berufung in der Sache ohnehin als unbegründet erweist und damit abzuweisen ist.