ausgehändigt worden ist und er Kenntnis der Berufungsverhandlung hatte. Telefonisch konnte der Beschuldigte nicht erreicht werden, da die von seiner Ehefrau und seinem amtlichen Verteidiger genannte Mobiltelefonnummer nicht mehr in Betrieb ist. Eine Besprechung mit dem amtlichen Verteidiger war sodann nicht mehr möglich. Der Beschuldigte habe sich zwar auf der Anwaltskanzlei eingefunden, jedoch ein Tag vor dem mit ihm abgesprochenen Termin. Am eigentlichen Termin sei er dann nicht mehr erschienen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2).