1. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist. Dem Obergericht ist – trotz mehrfacher Nachfrage sowohl bei seinem amtlichen Verteidiger als auch der getrenntlebenden Ehefrau des Beschuldigten sowie Nachforschungen bei mehreren Gemeinden – der aktuelle Aufenthaltsort des Beschuldigten nicht bekannt. Er soll sich im Raume Luzern aufhalten, ist jedoch nirgends gemeldet oder erreichbar. Auch ist nicht bekannt, ob und wo er arbeitet. Mangels Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes konnte ihm die Vorladung nicht persönlich zugestellt werden.