6.3 Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung von B. durch Rechtsanwältin Larissa Willi gemäss lit. c in der Höhe von Fr. 1'130.55 (inkl. Fr. 80.85 MwSt.) gehen gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG definitiv zu Lasten der Staatskasse. 7. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen. 8. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.