6.2 Die Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss lit. b in der Höhe von Fr. 10'603.80 (inkl. Fr. 758.10 MwSt.; Stundenansatz von Fr. 200.00 gemäss § 9 Abs. 3bis Anwaltstarif) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).