4. Die Untersuchungshaft von 10 Tagen (vorläufige Festnahmen vom 4. Februar 2021 – 5. Februar 2021 und vom 1. März 2021 – 5. März 2021 sowie 3 Tage für die Dauer der angeordneten Ersatzmassnahmen vom 5. März 2021 – 1. Juni 2021) wird gestützt auf Art. T51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem SIS eingetragen.