1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der vollendeten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40 und Art. 47 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.