Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.263 (ST.2022.42; StA.2022.27) Urteil vom 21. August 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Müller Gerichtsschreiberin Yalin Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1986, von Kongo, mit unbekanntem Aufenthalt amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, […] Gegenstand Versuchte qualifizierte Brandstiftung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Oberstaatsanwaltschaft erhob am 28. Februar 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.2. Am 13. Mai 2022 erhob die Oberstaatsanwaltschaft Zusatzanklage wegen versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Ab. 1 StGB, eventualiter wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. 2. Mit Urteil vom 11. August 2022 erkannte das Bezirksgericht Zofingen: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der vollendeten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40 und Art. 47 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 4. Die Untersuchungshaft von 10 Tagen (vorläufige Festnahmen vom 4. Februar 2021 – 5. Februar 2021 und vom 1. März 2021 – 5. März 2021 sowie 3 Tage für die Dauer der angeordneten Ersatzmassnahmen vom 5. März 2021 – 1. Juni 2021) wird gestützt auf Art. T51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem SIS eingetragen. 6. 6.1 Die Anklagegebühr wird auf Fr. 2'185.00 (inklusive allgemeiner Polizeikosten von Fr. 314.00) festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 10'603.80 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 1'130.55 d) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 2'400.00 e) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 657.60 f) den Spesen von Fr. 168.00 -3- g) andere Auslagen Fr. 112.55 Total Fr. 18'572.50 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. d, f und g im Gesamtbetrag von Fr. 6'180.55 auferlegt. 6.2 Die Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss lit. b in der Höhe von Fr. 10'603.80 (inkl. Fr. 758.10 MwSt.; Stundenansatz von Fr. 200.00 gemäss § 9 Abs. 3bis Anwaltstarif) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6.3 Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung von B. durch Rechtsanwältin Larissa Willi gemäss lit. c in der Höhe von Fr. 1'130.55 (inkl. Fr. 80.85 MwSt.) gehen gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG definitiv zu Lasten der Staatskasse. 7. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen. 8. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Damit einhergehend sei von einer Landesverweisung abzusehen und ihm eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 für die unrechtmässig ausgestandene Untersuchungshaft auszurichten. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 21. August 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist. Dem Obergericht ist – trotz mehrfacher Nachfrage sowohl bei seinem amtlichen Verteidiger als auch der getrenntlebenden Ehefrau des Beschuldigten sowie Nachforschungen bei mehreren Gemeinden – der aktuelle Aufenthaltsort des Beschuldigten nicht bekannt. Er soll sich im Raume Luzern aufhalten, ist jedoch nirgends gemeldet oder erreichbar. Auch ist nicht bekannt, ob und wo er arbeitet. Mangels Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes konnte ihm die Vorladung nicht persönlich zugestellt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie ihm von seiner getrenntlebenden Ehefrau, welche die an ihre Adresse zugestellte Post für ihn aufbewahrt und ihn auch unregelmässig trifft, -4- ausgehändigt worden ist und er Kenntnis der Berufungsverhandlung hatte. Telefonisch konnte der Beschuldigte nicht erreicht werden, da die von seiner Ehefrau und seinem amtlichen Verteidiger genannte Mobiltelefon- nummer nicht mehr in Betrieb ist. Eine Besprechung mit dem amtlichen Verteidiger war sodann nicht mehr möglich. Der Beschuldigte habe sich zwar auf der Anwaltskanzlei eingefunden, jedoch ein Tag vor dem mit ihm abgesprochenen Termin. Am eigentlichen Termin sei er dann nicht mehr erschienen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Unter diesen Umständen erscheint es zweifelhaft, ob auf seine Berufung eingetreten werden kann oder ob diese als zurückgezogen gilt. Gemäss BGE 148 IV 362 E. 1 verhält sich eine beschuldigte, berufungsführende Person treuwidrig, wenn sie die Bekanntgabe ihres Aufenthaltsortes verweigert, sodass ihr die Vorladung nicht zugestellt werden kann und sie nicht zur Verhandlung erscheint. In einem solchen Fall greift die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. Wie es sich damit vorliegend verhält, muss jedoch nicht abschliessend entschieden werden, da, wie zu zeigen sein wird, sich seine Berufung in der Sache ohnehin als unbegründet erweist und damit abzuweisen ist. 2. Der Beschuldigte ficht mit Berufung den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung und damit einhergehend die Strafzumessung, die Landesverweisung sowie die Kosten- und Entschä- digungsfolgen an. Nicht angefochten worden sind die vorinstanzlichen Freisprüche hinsichtlich der versuchten Nötigung und der vollendeten Drohung sowie die Höhe der dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung. Eine Über- prüfung dieser Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf die Anklageschrift vom 28. Februar 2022 der versuchten qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es bestünden keine genügenden Indizien, welche auf seine Täterschaft hinweisen würden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17 ff.). 3.2. Die Anklageschrift vom 28. Februar 2022 wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, sich der versuchten qualifizierten Brandstiftung strafbar gemacht zu haben, indem er am 31. Januar 2021 zwischen 02:00 -5- Uhr und 02:20 Uhr vorsätzlich ein Holzdepot vor dem Haus bzw. unter dem Holzbalkon seiner an der X-Gasse in Q. getrenntlebenden Ehefrau B. in Brand gesetzt haben soll. Ein Holzstapel und die Holzfassade hätten bereits Feuer gefangen, als ein Nachbar den Rauchgeruch sowie ein Knistern wahrgenommen habe, sich zur Liegenschaft X-Gasse begeben und den Brand entdeckt habe. Er habe das Feuer mit Hilfe von weiteren Personen mit Wasser vor dem Eintreffen der Feuerwehr löschen können, wodurch ein Grossbrand und eine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr für die oberhalb des Feuers anwesenden Bewohnerinnen nur dank glücklichen Umständen habe verhindert werden können. Der Beschuldigte habe sich seit der Trennung im August 2020 immer wieder im Streit mit seiner Ehefrau befunden. Er habe ihr gegenüber geäussert, er werde ihr Haus anzünden, wenn er den gemeinsamen Sohn nicht sehen könne und habe der Ehefrau seither verschiedentlich gedroht. 3.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 3.4. Mit der Vorinstanz erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte am 31. Januar 2021 zwischen 02:00 und 02:20 Uhr ein Holzdepot vor dem Haus bzw. unter dem Holzbalkon seiner getrenntlebenden Ehefrau B. in Brand gesetzt hat: 3.4.1. Der zuständige Brandermittler der Kantonspolizei Aargau hielt in seinem Fachbericht vom 5. Februar 2021 (Untersuchungsakten [UA] act. 126 ff.) schlüssig und nachvollziehbar fest, dass unter Anwendung des Eliminationsverfahrens und aufgrund des Umstandes, dass keine Installationen oder Substanzen hätten vorgefunden werden können, die den Brand hätten initiieren können, von einer Vorsatzhandlung auszugehen sei. Das Holzdepot, in dem die Brandherdzone auf der Innenseite der Bretterwand beim Hauseingang habe ausgemacht werden -6- können, sei öffentlich zugänglich. Die dort gelagerten Materialien wie Brennholz oder Tannzapfen seien mit einem Feuerzeug oder einem Streichholz leicht in Brand zu setzen. Auch die Tatzeit spreche für eine Vorsatzhandlung. Mit der Vorinstanz ist auf die Expertise des Brandermittlers abzustellen. Beim zuständigen Brandermittler handelt es sich um eine ausgewiesene Fachperson im Bereich der Brandermittlung, die sich ausschliesslich auf die Spurenerhebung konzentrierte und gemäss den Akten keine weiteren Ermittlungen vornahm. Die Darlegungen und Schlussfolgerungen im Brandermittlungsbericht sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen und somit von einer vorsätzlich verübten Brandlegung auszugehen ist. 3.4.2. Gemäss dem Fachbericht des Brandermittlers vom 5. Februar 2021 konnte im Holzdepot vor dem Haus in einer Papiertasche ein angesengtes Holzstück sichergestellt werden (UA act. 128 und 200). Der Brandermittler führte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung aus, dass das Holzstück auf beiden Seiten angesengt gewesen und in einer mit Tannzapfen gefüllten Papiertasche gelegen habe. Ob das besagte Holzstück in erloschenem Zustand in die Papiertasche gelegt worden sei, wann es angezündet worden sei und ob es in der Tatnacht als zum Entfachen des Brandes verwendet worden sei, vermochte der Brandermittler nicht zu sagen (vorinstanzliches Protokoll S. 4 ff., act. 55 ff.). Das besagte Holzstück weist DNA-Spuren des Beschuldigten auf (UA act. 139). Bei seiner im Rahmen der Strafuntersuchung und im gerichtlichen Verfahren gemachten Aussage, dass er mit Tannzapfen sowie mit eben genau diesem Holzstück zusammen mit seinem Sohn gespielt habe, als er eine Woche lang (vor der Tatzeit) im Holzdepot – jeweils auf seiner Jacke am Boden liegend – geschlafen habe bzw. er sei an jenem Tag mit seinem Sohn dort gewesen und habe den ganzen Tag dort verbracht, weshalb es normal sei, dass er dort Holz berührt habe (UA act. 155 f.; vorinstanzliches Protokoll S. 24 f, act. 75 f.), handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Insbesondere erscheint es geradezu abwegig, dass er mit seinem Kind in einem Holzunterstand mit einem brennenden Holzstück gespielt haben soll, nachdem ihm die Risiken eines solchen Verhaltens nach eigenen Angaben bewusst gewesen sind (UA act. 157). Hätte des Weiteren jemand anders als der Beschuldigte das Holzstück angezündet, hätte eine weitere DNA – nebst derjenigen des Beschuldigten – festgestellt werden können. Dem war aber nicht so. Hinzu kommt, dass die Ehefrau aussagte, dass ihr nie angebrannte oder verkohlte Holzstücke aufgefallen wären und sie den Beschuldigten darüber hinaus auch nie mit seinem Sohn im Holzdepot habe spielen sehen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 9). Für das Obergericht liegt -7- es vorliegend vollständig ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungs- weise, dass die DNA des Beschuldigten auf das auf beiden Seiten angesengte Holzstück in anderem Zusammenhang als mit der Brand- legung gelangt sein könnte. Dem Vorbringen des Beschuldigten, es liege kein rechtsgenüglicher Beweis für seine Täterschaft vor, kann deshalb nicht gefolgt werden. 3.4.3. Im Einklang mit dem bereits gestützt auf die DNA-Spur des Beschuldigten gewonnenen Beweisergebnisses, steht sodann, dass sein Mobiltelefon gemäss der rückwirkenden Erhebung dessen Randdaten – wobei das Mobiltelefon bzw. die Rufnummer zwar auf die Ehefrau des Beschuldigten eingetragen war, er es aber verwendet hatte (UA act. 99) – in der Zeitspanne, in welcher der Brand verursacht wurde, nicht etwa bei einer Antenne fernab des Tatorts eingeloggt, sondern – aus welchen Gründen auch immer – überhaupt nicht mehr im Netz eingeloggt bzw. ausgeschalten war (UA act. 137). Fest steht sodann, dass sich das Mobiltelefon um 03:40 Uhr, mithin rund eineinhalb Stunden nach dem Brand und mitten in der Nacht, bei einer Antenne nur etwa 500 Meter entfernt vom Tatort (Y- Strasse in Q.) wieder ins Netz einloggte und der Beschuldigte darüber hinaus keinen plausiblen Grund nennen konnte, warum er sich zu dieser Zeit an diesem Ort aufgehalten hat (siehe dazu unten). 3.4.4. Zu würdigen sind alsdann die weiteren Umstände: In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass sich der Beschuldigte am Nachmittag vor der Brandlegung am Wohnort seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau aufgehalten hat und es zum Streit gekommen ist. So hat die Zeugin C. in der delegierten Einvernahme vom 26. Juli 2021 und vor Vorinstanz konstant und schlüssig ausgeführt, dass der Beschuldigte sehr aggressiv und ausser sich gewesen sei, weil er seinen Sohn habe sehen wollen. Zudem habe er derart laut geschrien und Lärm gemacht, dass sie sich veranlasst gesehen habe, die Polizei zu rufen (UA act. 206 f.; vorinstanzliches Protokoll S. 12 ff., act. 63 ff.). Die getrenntlebende Ehefrau des Beschuldigten konnte sich im Rahmen der Berufungsverhandlung zwar nicht an die Auseinandersetzung am Nachmittag vor dem Brand erinnern, bestätigte aber, dass es in der Vergangenheit öfters zu Auseinandersetzungen gekommen sei, wobei teilweise die Polizei habe hinzugezogen werden müssen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 und 8). Sie führte weiter aus, dass es bei ihren Streitigkeiten hauptsächlich um das Besuchsrecht betreffend den gemeinsamen Sohn gegangen sei. Der Beschuldigte gerate schnell in Aufruhr, wenn er frustriert oder traurig sei. Er habe ihr in der Vergangenheit auch schon gedroht und es habe Situationen gegeben, in denen sie Angst vor ihm gehabt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). -8- Der Beschuldigte bestreitet, den Brand gelegt zu haben. Seine Aussagen hinsichtlich seines Aufenthaltsortes in der Tatnacht sind jedoch auffallend inkonsistent. Hätte er sich, wie anlässlich der Berufungsverhandlung behauptet (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17), aufgrund seines Alkoholkonsums in besagter Nacht nicht mehr daran erinnern können, wann er sich wo aufgehalten hat, hätte er dies genauso jeweils zu Protokoll geben können. Dies tat er aber nicht und schmückte stattdessen seine Aussagen laufend aus, passte diese im Verlauf des Strafverfahrens an die ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse an oder brachte ohne ersichtlichen Grund eine neue Version ins Spiel. So gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2021 an, nach dem Besuch bei seinem Sohn nach R. und dann zur Nachtschicht gegangen zu sein. Er habe in der Nacht vom 30. Januar 2021 auf den 31. Januar 2021 gearbeitet (UA act. 144), was indes seitens der Arbeitgeberin nicht bestätigt wurde (UA act. 151). Erst auf Vorhalt, dass seine Arbeitgeberin dies nicht bestätigt hätte, änderte er seine Aussage und meinte anlässlich der Festnahme- eröffnung vom 1. März 2021, nicht mehr zu wissen, ob er tatsächlich gearbeitet habe. Auf Vorhalt seines Antennenstandortes um 03:40 Uhr an der Y-Strasse in Q., rund eineinhalb Stunden nach dem Brand, erwog er die Möglichkeit, zur Tatzeit spazieren gewesen zu sein oder vielleicht etwas gesucht zu haben (UA act. 178 f.), wobei diese Aussage nur schon in Anbetracht der Uhr- und Jahreszeit fraglich erscheint. In der Einvernahme vom 2. März 2023 war sich der Beschuldigte dann sicher, in der Tatnacht nicht gearbeitet zu haben, indes meinte er sich an ein weiteres Detail erinnern zu können, so nämlich, dass er damals sehr müde und auf Wohnungssuche gewesen sei. An der delegierten Einvernahme führte er sodann aus, auf Wohnungssuche in der Nähe von S. gewesen zu sein (UA act. 150 ff.). Als man ihn fragte, warum die Auswertung der Mobilfunkdaten ergeben haben, dass er sich um 01:23 Uhr in T. befunden habe, erklärte er das damit (obwohl er zuvor noch ausgesagt hat, die ganze Nacht in S. verbracht zu haben), mit dem Zug unterwegs gewesen zu sein, um Einkäufe zu tätigen, was in Anbetracht der Uhrzeit merkwürdig anmutet. Geradezu abenteuerlich erscheint auch seine Aussage, er habe im Wald geschlafen, bevor er am Morgen den ersten Zug in Q. nach R. genommen habe. Vor Vorinstanz (vorinstanzliches Protokoll S. 21 ff., act. 72 ff.) änderte er sodann seine Geschichte dahingehend, dass er nach dem Besuch bei seinem Sohn zuerst in S. und dann auch in U. Wohnungen besichtigt hätte, bevor er dann Biere getrunken habe, müde gewesen sei, in irgendeinen Zug eingestiegen sei, in diesem eingeschlafen und schliesslich wieder in S. gelandet sei, wo er dann am Morgen den ersten Zug zurück nach U. (und nicht R., wie zuvor behauptet) genommen habe. Insgesamt erscheinen seine immer wieder angepassten und auch widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf die von ihm bestrittene Täterschaft als sehr unglaubhaft. Auffällig ist auch, dass er dazu, was er am Nachmittag vor dem Vorfall gemacht habe, konsistent ausführen konnte, sich wegen seines Sohns an den Wohnort seiner Ehefrau begeben -9- zu haben. Erst nachher verstrickt er sich in widersprüchliche Aussagen hinsichtlich seines Aufenthaltsortes. 3.4.5. Bringt man die Aussagen des Beschuldigten mit den ausgewerteten Antennenstandorten seines Mobiltelefons in Zusammenhang, erscheint folgendes Vorgehen des Beschuldigten in der Nacht vom 30. Januar auf den 31. Januar 2021 wahrscheinlich, ohne dass es für die Frage der Täterschaft darauf jedoch im Einzelnen ankommen würde: Nach dem Streit mit seiner Frau am Nachmittag vom 30. Januar 2021 in Q. hielt sich der Beschuldigte noch bis am Abend dort auf (dafür spricht die Aussage des Zeugen D., welcher den Beschuldigten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr vor seiner Pizzeria in Q. gesehen haben will, UA act. 214 f.; vorinstanzliches Protokoll S. 9., act. 60). Danach ging der Beschuldigte nach U.. Später in der Nacht nahm er um 01:00 Uhr den Zug von U. nach Q. (siehe Zugverbindungen des Jahres 2021 auf www.sbb.ch). Dies würde auch erklären, warum er sich gemäss der rückwirkenden Erhebung der Randdaten seines Mobiltelefons um 01:23 Uhr in T. befand; die Direktverbindung von U. nach Q. fährt ziemlich genau nach etwa 23 Minuten Fahrt in T. vorbei, bevor man 20 Minuten später in Q. ankommt. Folglich war er ca. um […] Uhr in Q. und begab sich dann zum Wohnort seiner Frau, wo er zwischen 02:00 Uhr und 02:20 Uhr den Brand legte. Weil es mitten in der Nacht war und der erste Zug erst am Morgen zurück nach U. fuhr, verweilte er noch in Q., was auch den Antennenstandort seines Mobiltelefons um 03:40 Uhr an der Y-Strasse in Q. erklärt. Danach ist er, wie er selber auch ausführt, mit dem ersten Zug nach U. zurückgekehrt. 3.4.6. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass gestützt auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Fachbericht vom 5. Februar 2021 von Brandstiftung auszugehen ist. Für das Obergericht ist sodann bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und freier Würdigung der Beweise vor dem örtlichen und zeitlichen Hintergrund der Brandlegung nach einem heftigen Streit mit der getrennt von ihm lebenden Ehefrau, dem Spurenbild, seiner erstellten Anwesenheit in der Zeit nach der Brandlegung und insbesondere der DNA-Spur des Beschuldigten an einem angesengten Holzstück zweifelsfrei erstellt, dass es der Beschuldigte war, der den Brand gelegt hat. Bei seinen immer wieder neuen und auffallend inkonsistenten Aussagen zu der von ihm bestrittenen Anwesenheit zum Zeitpunkt der Brandlegung und dazu, wie es zur DNA- Spur gekommen ist, handelt es sich hingegen um offensichtliche Schutz- behauptungen. 3.5. Nach Art. 221 StGB macht sich strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden - 10 - eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht (Abs. 1). Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Abs. 2). Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht jedes unbedeutende Feuer. Vielmehr muss ein Brand in solcher Stärke vorliegen, dass er vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann. Der qualifizierte Tatbestand nach Abs. 2 setzt als vollendetes Delikt eine konkrete Gefährdung voraus. Massgebend ist insoweit nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat. Wurde dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet, kommt, sofern die subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt sind, eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht. Die Versuchsstrafbarkeit setzt voraus, dass der Täter im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will notwendig auch diese Gefahr (Urteil des Bundesgerichts vom 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2; BGE 123 IV 128). 3.6. Das vom Beschuldigten in Brand gesetzte Holzdepot an der X-Gasse in Q. konnte, nachdem die Holzfassade bereits Feuer gefangen hatte, noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr gelöscht werden. Dadurch konnte vermieden werden, dass sich das Feuer entlang der Holzfassade weiter ausbreitete und sich auf die angrenzenden Holzbalkone ausweitete. Eine Feuersbrunst entstand damit im Sinne der vorgenannten Ausführungen nicht, insbesondere wurden auch keine Personen konkret an Leib und Leben gefährdet, weshalb der objektive Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB nicht erfüllt ist. Wer aber, wie der Beschuldigte, in den frühen Morgenstunden ein Holzdepot unter einem Wohnhaus mit Holzfassade in Brand setzt, mithin um eine Zeit, in der Menschen grossmehrheitlich am Schlafen sind, es in den Gassen ruhig ist und somit mit der Feststellung des Brandes nicht zu rechnen ist, hingegen mit der schnellen Ausbreitung des Feuers auf die angrenzenden Balkone aus Holz schon, weiss um die Gefahr eines unbeherrschbaren Feuers und will diese. Gleiches gilt hinsichtlich der Gefährdung von Leib und Leben der an der X- Gasse sowie der in den angrenzenden Häuser wohnenden Menschen, kannte der Beschuldigte doch aufgrund seiner Besuche die dortige Örtlichkeit, namentlich die Holzkonstruktionen und sagte er überdies selbst aus, dass wer bei einem Holzunterstand in einer Häuserreihe in der Altstadt Q. Brennholz anzünde, in Kauf nehme, dass grosser Sach- und Personenschaden entstehen könne (UA act. 157). Damit ist der subjektive Tatbestand erfüllt und der Beschuldigte ist mit der Vorinstanz der versuchten qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. - 11 - 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür ihn die Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt hat. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung nicht mit der Strafzumessung hinsichtlich der versuchten qualifizierten Brandstiftung auseinander, sondern bemängelt diese einzig als Konsequenz des angefochtenen Schuldspruchs (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17 ff.). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für die vollendete qualifizierte Brandstiftung festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Die qualifizierte Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB sieht einen Strafrahmen von 3 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der qualifizierte Tatbestand der Brandstiftung schützt Leib und Leben von Menschen (BGE 123 IV 128 E. 2b). Der Beschuldigte setzte vor einem Haus an der X-Gasse in Q. ein Holzdepot in Brand. Dieses befand sich unmittelbar unter einem Wohnhaus mit Holzfassade bzw. Holzbalkonen mitten in der Altstadt Q.. Das Wohnhaus steht eingereiht zwischen mehreren Gebäuden, die teilweise auch mit Balkonen aus Holz ausgestattet sind. Mutmassliche Tatzeit ist gemäss dem Brandermittler ca. 02:20 Uhr, folglich um eine Zeit, in der gemeinhin geschlafen wird und die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass vorbeilaufende Menschen das Feuer bemerken könnten. Dadurch wäre es im Falle einer Ausbreitung des Feuers zu einer erheblichen Gefährdung der geschützten Rechtsgüter gekommen. Sein Vorgehen (Brandlegung mitten in der Nacht in einem Holzdepot unter einem Holzbalkon, mithin einem Ort und zu einer Zeit, an dem sich ein Feuer schnell und unbemerkt ausbreiten kann) war planmässig und skrupellos, was über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgeht. Folglich wirkt sich die die Art und Weise der Tatbegehung und - 12 - damit einhergehend die Verwerflichkeit seines Handelns verschuldenserhöhend aus. Die eigentlichen Beweggründe des nicht geständigen Beschuldigten sind nicht bekannt. Als Tatmotiv hinter diesem Verhalten dürfte am ehesten Wut und Frust hinsichtlich der Besuchskontakte zu seinem Sohn sein, die seit längerer Zeit – und insbesondere auch kurz vor dem Vorfall – Anlass zu Problemen gegeben haben. Es handelt sich dabei um ein äusserst verwerfliches Motiv und um eine überaus egoistische Einstellung, zumal er mit dem Feuer unter der Wohnung seiner Frau und seines Sohnes nicht nur die Gefährdung deren Leib und Leben, sondern auch aller übrigen Anwohner der X-Gasse in Kauf nahm. Seine Entscheidungsfreiheit war gross und er hätte es in der Hand gehabt, über die vorhandenen legalen Mittel den Kontakt zu seinem Sohn, um den es beim Streit zwischen ihm und seiner Ehefrau vor dem Vorfall ging und wohl der Auslöser für seine Tat war, konstruktiv auszugestalten. Es wäre für ihn somit ein Leichtes gewesen, Leib und Leben der Anwohner zu respektieren; umso schwerer ist seine Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden zu gewichten (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2023 E. 2.4.1). Insgesamt wäre für die vollendete qualifizierte Brandstiftung unter Berücksichtigung des weiten ordentlichen Strafrahmens von 3 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tathandlungen und Tatumständen, von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszugehen. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestand- smässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Vorliegend ist es einzig dem Glück zu verdanken, dass der im Holzdepot beim Eingang des besagten Hauses gelegte Brand rein zufällig entdeckt wurde und dank des sofortigen Einschreitens gelöscht werden konnte und mithin nur dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet wurde. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Umstand, dass es bei einem blossen Versuch geblieben ist, im Umfang von 1 ½ Jahren verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, sodass für die versuchte qualifizierte Brandstiftung auf eine angemessene Strafe von 3 ½ Jahren zu erkennen ist. 4.4. Die Täterkomponente ist weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich grundsätzlich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.3). Das Wohlverhalten nach einer Tat stellt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine besondere Leistung dar und ist ebenfalls neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 - 13 - vom 25. April 2022 E. 5.4.4). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Sursee am 18. Juli 2023 ein neues Strafverfahren wegen Beschimpfung eröffnet hat, hat aufgrund der Unschuldsvermutung unbeachtet zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 3.3). Wer, wie der Beschuldigte, nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Eine Strafminderung, wie sie bei einem geständigen, nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter möglich wäre, kommt unter diesen Umständen nicht in Frage. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, der aktuell über keinen dem Gericht bekannten Aufenthaltsort verfügt und soweit ersichtlich auch keiner Arbeit nachgeht, ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er lebt, nachdem er vorübergehend wieder bei seiner Ehefrau eingezogen war, seit Monaten getrennt von ihr und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn E., geb. tt. mm. 2018, wobei er zuweilen am Wohnort der beiden auftauchen soll. Die für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit notwendigen aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). 4.5. Nach dem Gesagten erscheint dem Obergericht eine Strafe von 3 ½ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4.6. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren kommt weder ein bedingter noch teilbedingter Strafvollzug in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 4.7. 4.7.1. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 7 Tagen (4. Februar 2021 bis 5. Februar 2021 sowie vom 1. März 2021 bis 5. März 2021) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 4.7.2. Die Vorinstanz hat die vom Zwangsmassnahmengericht anstelle von Haft angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 3 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Unter- suchungshaft (Art. 51 StGB) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug - 14 - bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2019 vom 2. September 2019 E. 4.4). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 4. März 2021 an, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft seinen Reisepass hinterlegen, die Schweiz nicht verlassen und sich der Staatsanwaltschaft zur Verfügung halten müsse. Des Weiteren erhielt er ein Rayonverbot für die Altstadt von Q. und musste sich wöchentlich bei der Kantonspolizei melden. Die Ersatzmassnahmen waren bis zum 1. Juni 2021 befristet. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die auferlegten Ersatzmassnahmen, die bloss für die Dauer von drei Monaten anstelle von Haft angeordnet worden sind, keinen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten dargestellt haben. Der Beschuldigte, der im damaligen Zeitraum in S. wohnte, konnte sich ausserhalb der Altstadt Q. frei bewegen, weiterhin seinem Beruf bei seiner damaligen Arbeitgeberin in R. nachgehen und auch seinen Sohn treffen, da hierfür andere Übergabeorte als der Wohnort der getrenntlebenden Ehefrau in der Altstadt Q. zur Verfügung standen. Darüber hinaus wurde in Absprache mit der Kantonspolizei Aargau (und damit entgegen der Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts) der meldepflichtige Tag so gelegt, dass der Beschuldigte trotz seiner Meldepflicht seiner Arbeitstätigkeit uneingeschränkt nachkommen konnte, indem er sich samstags und nicht montags bei der Polizei melden musste. Insgesamt war der Beschuldigte im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft in seiner persönlichen Freiheit praktisch nicht berührt. Eine höhere Anrechnung der Ersatzmassnahmen als im Umfang von drei Tagen, wie dies von der Vorinstanz vorgenommen worden ist, ist ausgeschlossen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für eine Dauer von 5 Jahren und unter Ausschreibung im SIS des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt ein Absehen von der Landesverweisung. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. - 15 - 5.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Er hat mit der qualifizierten Brandstiftung eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB begangen und ist deshalb grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Die obligatorische Landesverweisung ist auch bei versuchter Tatbegehung anzuordnen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeits- prüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 5.4. 5.4.1. Der 37-jährige Beschuldigte ist in der Demokratischen Republik Kongo geboren, wo er aufwuchs und die Schule besuchte. Mit 16 Jahren ging er nach Südafrika und absolvierte dort Ausbildungen in den Bereichen Logistik, Literatur und Design. Zudem arbeitete er in Südafrika als Schneider (vorinstanzliches Protokoll S. 34, act. 85). Nebst der Mutter, welche sich abwechselnd in Südafrika und im Kongo aufhält, hat der Beschuldigte auch Geschwister, welche in Südafrika wohnen (vorinstanzliches Protokoll S. 36, act. 87; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 11). In Südafrika lernte der Beschuldigte im Jahr 2016 die deutsche Staatsangehörige B. kennen (vorinstanzliches Protokoll S. 31 f., act. 82 f.), mit der er seit dem 21. Februar 2020 nach Schweizer Recht verheiratet ist (MIKA-Akten act. 82). Bereits zuvor, am tt. mm.2018, ist der gemeinsame Sohn E. geboren worden. Zwecks Ehevorbereitung reiste er am 14. Juli 2019 ein erstes Mal in die Schweiz ein, nachdem er am 27. Juni 2019 eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte (MIKA- Akten act. 64 ff.). Am 20. März 2020 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung B (Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit) ausgestellt (MIKA-Akten act. 87 ff.). Am 1. August 2020 hat er sich aufgrund von Konflikten freiwillig von seiner Ehefrau getrennt (MIKA-Akten act. 106 und 121). Seither wohnte er an verschiedenen Orten, wobei er teilweise auch obdachlos war. Wo er sich aktuell aufhält bzw. wo er wohnt, ist nicht bekannt (UA act. 157; vorinstanzliches Protokoll S. 19 und 30, act. 70 und 81; MIKA-Akten act. 121; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff., 8, 10). Mit Entscheid vom 6. Mai 2021 wurde aufgrund familiärer Konflikte eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB für den gemeinsamen Sohn E. errichtet, um die Besuchsmodalitäten sowie die Kommunikation zwischen den Eltern durch eine Fachperson zu unterstützen (MIKA-Akten act. 140 ff.). Nach den - 16 - Angaben der Ehefrau des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung sieht der Beschuldigte seinen Sohn in unregelmässigen Abständen. Die gerichtlich festgelegte Regelung des Besuchsrechts, wonach der Beschuldigte seinen Sohn jedes zweite Wochenende zu sich nimmt, wird nicht gelebt (MIKA-Akten act. 141; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Die Ehefrau des Beschuldigten gab zwar anlässlich der Berufungsverhandlung an, der Beschuldigte habe von Februar 2023 bis drei Wochen vor der Berufungsverhandlung bei ihr und dem gemeinsamen Sohn gewohnt. Wo er sich seither aufhält und was bzw. ob er arbeitet, konnte sie hingegen nicht beantworten. Im Übrigen wusste die Ehefrau auch nicht, wie der Beschuldigte – nachdem seine Rufnummer nicht mehr in Betrieb ist – erreicht werden kann. Er habe sie aber am Donnerstag vor der Berufungsverhandlung noch besucht. Dabei habe er bei ihr zu Hause mit dem Sohn gespielt und sie hätten gemeinsam etwas gegessen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff. und 11). Es ist unter diesen Umständen – nebst dem sporadischen Kontakt zu seiner Ehefrau und dem Sohn – von einem nur sehr schwach ausgeprägten Beziehungsnetzt des Beschuldigten auszugehen. Er war zwar kurzzeitig Mitglied einer Fussballmannschaft in Q. und ging nach eigenen Angaben mit einem Kollegen öfters in S. in die Kirche um zu beten (UA act. 15; vorinstanzliches Protokoll S. 39, act. 90; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16), ein darüberhinausgehender Freundes- oder Bekanntenkreis des Beschuldigten ist indes nicht ersichtlich. Der Beschuldigte spricht Französisch, Englisch und diverse afrikanische Sprachen und ein wenig Deutsch (vorinstanzliches Protokoll S. 39, act. 90; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Er besuchte in der Vergangen- heit zwei Deutschkurse, wobei er einen davon vor seiner Einreise in die Schweiz in Johannesburg absolvierte (MIKA-Akten act. 151 und 159). Der Beschuldigte arbeitete (vorwiegend bei der J.AG.; MIKA-Akten act. 144 ff.; UA act. 11) als Temporärmitarbeiter (UA act. 11). Eine Festanstellung hatte er seit seiner Einreise in die Schweiz keine. Ob bzw. wo er aktuell arbeitet, wusste weder sein amtlicher Verteidiger noch seine Ehefrau (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 17). Im Jahr 2021 war er im Umfang von Fr. 1'117.40 auf Sozialhilfe angewiesen (MIKA Akten act. 163 ff.). Er hat zudem Schulden und war zumindest in der Vergangenheit mit einer Lohnpfändung belegt (vorinstanzliches Protokoll S. 35, act. 86). Seine Integration erweist sich damit in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht als unterdurchschnittlich. Weiter weist der Beschuldigte zwar keine Vorstrafen auf, jedoch kam es in der Vergangenheit aufgrund von Konflikten mit seiner Ehefrau wiederholt zu Polizeieinsätzen (vorinstanzliches Protokoll S. 26, act. 77; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f.). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte im Kongo geboren und hat seine prägende Jugend- und Adoleszenzphase sowie den grössten Teil seines bisherigen Lebens im Kongo bzw. in Südafrika verbracht. In die Schweiz ist er erst vor knapp vier Jahren und somit im Erwachsenenalter migriert, - 17 - wobei sich seine Integration als durchschnittlich, in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht sogar als tendenziell unterdurchschnittlich erweist. 5.4.2. Die Integrationschancen in seinem Heimatland erweisen sich für den Beschuldigten sodann als intakt. Er ist verhältnismässig jung und hat insbesondere den grössten Teil seines Lebens im Kongo bzw. in Südafrika verbracht, wo er auch Schulen und Ausbildungen absolvierte und als Schneider gearbeitet hat (vorinstanzliches Protokoll S. 34, act. 85). Mithin gestalten sich seine Chancen auf eine berufliche Reintegration in seinem Heimatland besser als in der Schweiz. Ferner verfügt er dort über Angehörige und ist bestens mit der dortigen Kultur vertraut, weshalb für den Beschuldigten keine grösseren Schwierigkeiten bestehen, in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen. Hinsichtlich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK ist dem Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Zofingen vom 6. Mai 2021 (MIKA-Akten S. 140 ff.) zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte per 1. August 2020 von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt hat (MIKA-Akten act. 106 und 140 ff.) und seither grundsätzlich auch getrennt von seiner Ehefrau und seinem 4 ½ Jahre alten Sohn lebt. Dem Entscheid ist weiter zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschuldigten für die Hauptbetreuung des Sohnes verantwortlich ist. Dem Beschuldigten wurde zu Beginn jeweils einen Tag pro Woche (Samstag oder Sonntag), ab dem 1. August 2021 sodann zusätzlich zwei Tage pro Woche (Samstag und Sonntag) zur Betreuung des Sohnes eingeräumt. Wie zuvor erwähnt (siehe Ziff. 5.4.1 des vorliegenden Urteils) wird das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht von den Eheleuten nicht wie vereinbart gelebt. Der Beschuldigte hat aber noch – wenn auch in unregelmässigen Abständen – einen minimen Kontakt zu seinem Sohn. Von Februar bis drei Wochen vor der Berufungsverhandlung soll er zudem bei seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn gewohnt haben. Die Ehefrau des Beschuldigten führte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann aus, dass es für den Sohn schlimm wäre, wenn sein Vater, der Beschuldigte, die Schweiz verlassen müsste (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Mithin ist es nicht so, dass sich der Beschuldigte überhaupt nicht um den Sohn interessieren würde. Allerdings ist auch festzuhalten, dass er weder aktuell noch früher je Unterhaltsbeiträge bezahlt hätte (MIKA Akten act. 141; vorinstanzliches Protokoll S. 33, act. 84; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und 12). Zu beachten ist auch, dass die versuchte Brandstiftung unter der Wohnung seiner Ehefrau und dem Sohn in ihrer Begehungsweise hinsichtlich des Familienbezugs und Kindeswohls ein schlechtes Licht auf den Beschuldigten wirft, hat dieser mit der gezielten Brandlegung doch wissentlich auch Leib und Leben seines Sohnes sowie seiner dort lebenden Ehefrau in Gefahr gebracht. Dennoch ist anzunehmen, dass eine Landesverweisung sowohl für den Beschuldigten als auch seinen Sohn - 18 - wohl mit einer gewissen Härte verbunden wäre. Jedoch kann der Beschuldigte den Kontakt zu seinem Sohn über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten und es besteht auch die Möglichkeit, den Beschuldigten – wenn auch aufgrund des Alters des Sohnes im Beisein seiner Mutter – in seinem Heimatland zu besuchen. Zu beachten ist auch, dass der Beschuldigte zuerst eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat und in dieser Zeit die Besuchs- möglichkeiten eingeschränkt sein werden. Sodann ist es so, dass die Eheleute schon einmal aufgrund einer längeren physischen Trennung voneinander den Kontakt zueinander durch moderne Kommunikations- mittel aufrechterhalten haben, was nach Angaben des Beschuldigten ohne Probleme funktioniert hat (vorinstanzliches Protokoll S. 31 f., act. 82 f.), weshalb davon auszugehen ist, dass dies auch im Falle des Sohnes kein Problem sein wird. Insgesamt ist nicht von einer unzumutbaren Härte auszugehen, zumal die Dauer der Landesverweisung zeitlich beschränkt ist (siehe unten). Die Landesverweisung bedeutet für den Beschuldigten zweifellos eine gewisse Härte. Diese geht aber nicht über das Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf nahm oder sogar wollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.2). 5.4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte eine verhältnis- mässig kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz aufweist und weder gesellschaftlich noch wirtschaftlich stark verwurzelt ist. Seine Verbindung zur Schweiz besteht – nachdem er sich von seiner Ehefrau getrennt hat – einzig im Hinblick auf seinen noch minderjährigen Sohn, welcher der Beschuldigte aber ohnehin nur unregelmässig trifft und mit welchem er ohne Weiteres den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel weiterhin pflegen kann. Darüber hinaus erscheint eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in seinem Heimatland ohne weiteres möglich. Insgesamt ist nicht von einem massgebenden persönlichen Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, weshalb das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen ist. 5.4.4. Selbst wenn ein persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, überwiegt das hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich: Der Beschuldigte wird vorliegend wegen (versuchter) qualifizierter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (zu deren Begriff vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; BGE 139 I 145 E. 2.1; je mit Hinweisen) begründet für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landes- verweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2021 vom 9. November - 19 - 2022 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.5.2). Der Beschuldigte setzte mitten in der Nacht aus niedrigen Beweggründen ein Holzdepot unter dem Wohnhaus, in welchem damals seine von ihm getrenntlebenden Ehefrau und sein Sohn sowie die Eigentümerin C. lebten, in Brand. Nachdem bereits ein Holzstapel sowie die Holzfassade Feuer gefangen haben, konnte nur dank des Umstandes, dass ein Nachbar das Feuer zufälligerweise und rechtzeitig entdeckte, eine grössere Feuersbrunst mit Übergreifen des Feuers auf die weiteren Holzfassaden der anliegenden Wohnhäuser vermieden werden. Mit seinem Verhalten hätte er – wenn das Feuer nicht rechtzeitig hätte gelöscht werden können – in schwerster Weise Leib und Leben von vielen Menschen, mithin hochwertige Rechtsgüter, gefährdet. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte aussagte, es sei ihm klar gewesen, dass ein Feuer an einem Ort wie dem Tatort eine grosse Allgemeingefahr dargestellt hätte. Dies stellt eine schwere und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Damit ist auch erstellt, dass es sich bei der Tathandlung nicht nur um eine Tat im Beziehungskontext zu seiner getrenntlebenden Frau handelte, sondern eine grössere Dimension annahm. Mit diesem Verhalten, mit welchem er nicht nur ein enormes Ausmass an Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, sondern auch eine besondere Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit manifestierte, ruft darüber hinaus erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung hervor. Diese Bedenken werden durch seine fehlende Einsicht und Reue zusätzlich untermauert. Dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, spricht nicht gegen die Annahme einer Rückfallgefahr, zumal ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten bereits ein geringes Rückfallrisiko genügt. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen (Urteil des Bundesgericht 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3). Angesichts dieser Umstände ist von einem hohen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz auszugehen. Dem Beschuldigten ist zwar im Hinblick auf seinen in der Schweiz lebenden Sohn ein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Ein ausserordentliches enges Verhältnis zur Schweiz ist jedoch nicht ersichtlich, zumal er im Kongo geboren ist und seine prägende Jugend- und Adoleszenzphase sowie den grössten Teil seines bisherigen Lebens im Kongo bzw. Südafrika verbracht hat und erst vor knapp vier Jahren in die Schweiz migriert ist. Er weist entsprechend eine verhältnismässig kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf. Hinzu kommt, dass ihm eine Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat ohne weiteres zugemutet werden kann. Es ist sogar zu erwarten, dass ihn dort als gelernter Schneider bessere berufliche Perspektiven erwarten werden, als er sie hier in der Schweiz vorgefunden hat, zumal er während seines Aufenthaltes in der Schweiz über keine Festanstellung verfügte, zeitweise von der - 20 - Sozialhilfe abhängig war und Schulden hat. Zu seinem minderjährigen Sohn, für welchen er keine Unterhaltsbeiträge zahlt, dessen Haupt- bezugsperson die Mutter ist und den er nur unregelmässig besucht, kann er über moderne Kommunikationsmittel den Kontakt aufrechterhalten. Zwar bedeutet die Landesverweisung für den Beschuldigten zweifellos eine gewisse Härte. Jedoch reicht ausländerrechtlich bereits eine normale familiäre und emotionale Bindung nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Mit der strafrechtlichen Landesverweisung wurde die bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis massiv verschärft, was der Gesetzgeber samt den Folgen in Kauf nahm (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten vermag das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht zu überwiegen. Mithin sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. 5.5. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. 5.6. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich zu tragen. - 21 - 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staats- kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte nicht an die Berufungsverhandlung erschienen ist, ist der geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden und 25 Minuten für die Gerichtsverhandlung (inklusive Weg und geplanter Vorbesprechung; letzter Punkt der geltend gemachten Aufwendungen auf der eingereichten Kostennote) um eine ¾ Stunde zu kürzen. Weiter ist der Stundenansatz auf Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT) anzupassen. Folglich ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit gerundet Fr. 3'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Bei einer nur teilweisen Verurteilung dürfen ihm die Kosten nur anteilig auferlegt werden, unter Berücksichtigung der Kosten, die mit der Untersuchung der Straftaten verbunden sind, für die ein Schuldspruch ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1240/2018 vom 14. März 2019 E. 1.1.1.1). Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich vom Vorwurf der Drohung und versuchten Nötigung freigesprochen, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Es handelt sich bei diesen Anklagepunkten jedoch im Vergleich zum Schuldspruch der versuchten qualifizierten Brandstiftung um untergeordnete Punkte, hinsichtlich welcher nur ein geringer zusätzlicher Untersuchungsaufwand erfolgt ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 7/8 der erst- instanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigungen sind nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). - 22 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 7/8 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung und der versuchten Nötigung freigesprochen. 1.2. Der Beschuldigte ist der versuchten qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 7 Tagen (4. Februar 2021 bis 5. Februar 2021 sowie vom 1. März 2021 bis 5. März 2021) und die Ersatzmassnahmen im Umfang von 3 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrieben. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 23 - 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'800.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'365.55 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'185.00) werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 7'319.85 auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'603.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'130.55 (inkl. Mehrwertsteuern) auszurichten. Zustellung: [… ] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 24 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Yalin