8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'620.00 auszurichten. - 21 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/8 mit Fr. 327.50 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'685.70 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 2'764.30 auferlegt. Sie werden mit dem beschlagnahmten Bargeld von Fr. 20.00 verrechnet.