6.2. Die portugiesische Identitätskarte, lautend auf D., geb. tt.mm.1999 (Stadtpolizei Zürich, Asservat Nummer, […]), wird der zuständigen portugiesischen Behörde ausgehändigt. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu 1/8 mit Fr. 500.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.