4.4. Die ausgestandene Haft von 6 Tagen (5 Tage vorläufige Festnahme, 1 Tag anzurechnende Haft des Verfahrens, das zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2019 geführt hat) wird dem Beschuldigten auf die Geldstrafe angerechnet. 5. Es wird gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abgesehen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen: