und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2019 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und bildet Bestandteil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziff. 4.1. 4.3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. November 2019 für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und bildet Bestandteil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziff. 4.1. - 20 -