erfolgten Schuldsprüchen standen (mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG; wenn auch weitaus weniger eng: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und einer abgrenzbaren Untersuchungshandlung hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei (im Wesentlichen eine separate Einvernahme, UA act. 275 ff.), die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu ¾ aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.).