Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem die erstinstanzlichen Einstellungen und die Frei- sowie Schuldsprüche nicht angefochten wurden, rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung der darauf entfallenden Untersuchungshandlungen, die teilweise von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung waren (Straftatendossier 2) oder in einem engen und direkten Zusammenhang zu - 18 -