Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese eine Erhöhung der (unbedingten) Freiheitsstrafe auf 12 Monate und der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre beantragt hat, ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu 1/8 mit Fr. 500.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.