5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, der mit Berufung beantragt hat, es sei eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszufällen und von der Landesverweisung abzusehen, erwirkt mit seiner Berufung, dass eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 14'400.00, auszufällen ist. Von einer Landesverweisung ist abzusehen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese eine Erhöhung der (unbedingten) Freiheitsstrafe auf 12 Monate und der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre beantragt hat, ist abzuweisen.