Eine Einziehung muss immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein. Der blosse Umstand, dass ein Täter mit einem solchen Gegenstand erneut eine Tat – vorliegend gemäss Vorinstanz zur Vereinbarung von Drogenübergaben (vorinstanzliches Urteil E. 15.1) – begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung nicht. Da diese Gegenstände jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch dem - 17 -