3.4. Zusammenfassend ist von einem Härtefall sowie einem damit verbundenen nicht unerheblichen privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses hält sich mit dem ebenfalls nicht unerheblichen öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten etwa die Waage. Folglich überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz im Ergebnis gerade noch nicht, womit die Voraussetzungen gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB für ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.5).