Es liegt eine Katalogtat von keiner erheblichen Schwere vor, was sich auch – wenn schliesslich aber aufgrund der maximal zulässigen Obergrenze der Geldstrafe – im ausgesprochenen Strafmass widerspiegelt. Die begangenen Widerhandlungen gegen verschiedene Rechtsgüter zeigen jedoch, dass der Beschuldigte als Wiederholungstäter im Bereich der leichten Kriminalität offensichtlich Mühe damit bekundet, sich an die hiesige Rechts- und Werteordnung zu halten. - 16 -