Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Delikt als Verbrechen und das damit verbundene Verschulden vergleichsweise schwer wiegen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich beim vorliegenden Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch, ohne das Delikt zu bagatellisieren, nicht um ein besonders hochwertiges Rechtsgut wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität und auch nicht um erhebliche Vermögensinteressen handelt. Es liegt eine Katalogtat von keiner erheblichen Schwere vor, was sich auch – wenn schliesslich aber aufgrund der maximal zulässigen Obergrenze der Geldstrafe – im ausgesprochenen Strafmass widerspiegelt.