Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer gewissen Gleichgültigkeit u.a. gegenüber fremden Vermögensinteressen und angesichts der Vorstrafen auch gegen die Gesundheit sowie das Eigentum. Die Umschreibung des Verschuldens als gerade noch leicht ist der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem (vorliegend unteren) Strafrahmen des Diebstahls von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe situierten Strafmass stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6).