3.3. Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer gewissen Gleichgültigkeit u.a. gegenüber fremden Vermögensinteressen und angesichts der Vorstrafen auch gegen die Gesundheit sowie das Eigentum.