entschieden, als zumindest potentiell eine Landesverweisung gedroht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 3.5). Da auch die Freundin gelegentlich «kifft» (Protokoll, S. 14) und sich der Drogenkonsum sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell auf die Tatbegehung und die Situation ausgewirkt hat, kann dem sozialen Umfeld des Beschuldigten keine besondere deliktpräventive Wirkung zugeschrieben werden.