Für ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten liegen angesichts der ihm zu stellenden Schlechtprognose nicht unerhebliche Zweifel vor. Wenn auch zahlreiche Verurteilungen vorliegen, so ist dennoch zu beachten, dass es sich einerseits grösstenteils um Jugendstrafen handelt, die häufig sogar mit blossem Verweis geahndet worden sind, und andererseits sind es für sich gesehen eher Vorstrafen im Bereich der leichten Kriminalität. Angesichts der fortdauernden sowie aggravierenden Delinquenz ist der Beschuldigte als unbelehrbarer Wiederholungstäter – wenn auch im Bereich der leichten Kriminalität – einzustufen.