Es handelt sich dabei jedoch angesichts der nicht sehr hohen Anzahl Tagessätze um bedingte Geldstrafen im Bereich der leichten Kriminalität. Die bisherigen Verurteilungen haben den Beschuldigten nicht zu einer Verhaltensänderung veranlasst und damit offenbar keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Es ist eine starke Zunahme sowie Ausdehnung der deliktischen Tätigkeit feststellbar. Für ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten liegen angesichts der ihm zu stellenden Schlechtprognose nicht unerhebliche Zweifel vor.