Auch wenn es sich – unter Ausklammerung blosser Übertretungen – bei Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch neben den Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie Beschimpfung nicht um schwerwiegende Taten handelt, so zeigen die Verurteilungen doch deutlich, dass der Beschuldigte offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Bei der letzten Vorstrafe erfolgte eine Verurteilung wegen Diebstahls und damit eines Verbrechens. Es handelt sich dabei jedoch angesichts der nicht sehr hohen Anzahl Tagessätze um bedingte Geldstrafen im Bereich der leichten Kriminalität.