34 ff.), mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 19. September 2018 wegen Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG zu einer bedingten Busse von Fr. 210.00 (MIKA act. 48 ff.) sowie mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 16. Januar 2019 wegen Hausfriedensbruchs zu einem Verweis (MIKA act. 61 ff.) verurteilt. Auch wenn es sich – unter Ausklammerung blosser Übertretungen – bei Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch neben den Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art.