Neben den beiden bereits erwähnten Vorstrafen (siehe vorstehend) wurde der Beschuldigte schon als Minderjähriger straffällig. Er wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 9. Februar 2015 wegen Sachbeschädigung zu einem Verweis (MIKA act. 23 ff.), mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 23. November 2017 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG zu einem Verweis (MIKA act. 34 ff.), mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 19. September 2018 wegen Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art.